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Satzung der Sächsischen Akademie der Wissenschaften zu Leipzig

Neufassung vom 11. Mai 2007

Präambel

Die Sächsische Akademie der Wissenschaften zu Leipzig wurde im Jahre 1846 am 200. Geburtstag von Gottfried Wilhelm Leibniz gegründet. Sie hat sich dem Vermächtnis ihres Patrons verpflichtet, theoriam cum praxi zu vereinigen. Sie führt ihre Arbeit im demokratischen Geist unter Wahrung der Freiheit der Wissenschaften und der Würde des Menschen auf der Grundlage der wissenschaftlichen und moralischen Traditionen von Gelehrtengesellschaften aus.
Angesichts des Bekenntnisses des Freistaates Sachsen zur Akademie in Art. 121 der Sächsischen Verfassung gibt sie sich auf Grund des Gesetzes über die Sächsische Akademie der Wissenschaften zu Leipzig (SächsAkadWissG) vom 30. Mai 1994 (SächsGVBl Nr. 34/1994, S. 1021 f.) die nachstehende

Satzung

 § 1 Sitz, Rechtsform, Gemeinnützigkeit, Zweck, Aufgaben

  1. Die Sächsische Akademie der Wissenschaften zu Leipzig mit Sitz in Leipzig ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
  2. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  3. Zweck der Sächsischen Akademie der Wissenschaften ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung.
  4. Ihre Aufgaben verwirklicht die Akademie dadurch, dass sie ausgewählte wissenschaftliche Arbeiten plant, leitet und durchführt. Sie beteiligt sich ferner an wissenschaftlichen Forschungsvorhaben, die im Rahmen von Kooperationsvorhaben gemeinsam mit anderen Akademien und wissenschaftlichen Einrichtungen durchgeführt werden.
  5. Die Akademie unterstützt im Rahmen ihrer Möglichkeiten Forschungsarbeiten ihrer Mitglieder, regt in Zusammenarbeit mit der „Stiftung der Sächsischen Akademie der Wissenschaften” durch Preisauslobungen spezielle Forschungen an und sorgt für die Veröffentlichung der von ihren Mitgliedern verfassten oder durch deren Gutachten empfohlenen wissenschaftlichen Arbeiten.
  6. Sie unterstützt die „Stiftung der Sächsischen Akademie der Wissenschaften” bei der Annahme und Verwaltung von Nachlässen, bei Schenkungen und sonstigen Zustiftungen, die für wissenschaftliche Zwecke zu nutzen sind.
  7. Die wissenschaftlichen Ergebnisse werden der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt.
  8. Näheres zur Durchführung der Aufgaben und der verfolgten Zwecke regelt die Geschäftsordnung der Akademie.

 

§ 2 Tätigkeit

Die Akademie ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mittel

  1. Mittel der Akademie dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Akademie.

 

§ 4 Begünstigungsverbot

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

§ 5 Auflösung

Bei Verlust der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall ihrer Aufgabenstellung oder auf Beschluss gem. § 11 Abs. 8 ist die Akademie aufzulösen. Bei der Auflösung der Akademie oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke sind die vom Freistaat Sachsen überlassenen Immobilien und Sachmittel an den Freistaat zurückzugeben. Im Übrigen fällt das Akademievermögen unter Beachtung von Rückgabeansprüchen Dritter dem Freistaat Sachsen zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige Zwecke anheim. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Zustimmung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst sowie des für die Akademie zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 6 Mitgliedschaft

  1. Als Gemeinschaft von Gelehrten besteht die Akademie aus bis zu 90 Ordentlichen Mitgliedern, die ihren Wohnsitz oder ihre Dienststelle in der Regel in den Ländern Sachsen, Sachsen-Anhalt oder Thüringen haben. Des Weiteren besteht die Akademie aus bis zu 90 Korrespondierenden Mitgliedern und aus Ehrenmitgliedern.
  2. Zu Ordentlichen Mitgliedern der Akademie können national und international ausgewiesene Gelehrte nach Maßgabe des in § 8 Abs. 1 und 2 festgelegten Wahlverfahrens gewählt werden.
  3. Zu Korrespondierenden Mitgliedern können nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 und 2 Gelehrte gewählt werden, die ihren Wohnsitz in der Regel außerhalb der Länder Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen haben. Ein Ordentliches Mitglied kann auf eigenen Antrag befristet den Status eines Korrespondierenden Mitglieds erhalten.
  4. Zu Ehrenmitgliedern können Persönlichkeiten, die sich um die Akademie außergewöhnliche Verdienste erworben haben, unter Beachtung des § 8 Abs. 3 gewählt werden.
  5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, dem Austritt oder Ausschluss oder bei Auflösung der Akademie.
  6. Der Austritt ist vom Mitglied dem Vorsitzenden des Plenums schriftlich zu erklären.
  7. Vollendet ein Ordentliches Mitglied das 70. Lebensjahr, so wird es von seinen Pflichten nach § 7 Abs. 1 entbunden und nicht mehr in die Höchstzahl eingerechnet. An seine Stelle kann ein neues Mitglied gewählt werden. Ordentliche Mitglieder, die das 70. Lebensjahr vollendet haben, können nicht in das Präsidium der Akademie gewählt werden.
  8. Verlegt ein Ordentliches Mitglied seinen Wohnsitz aus dem in § 6 Abs. 1 genannten Gebiet, so erhält es den Status eines Korrespondierenden Mitglieds; verlegt es seinen Wohnsitz in dieses Gebiet zurück, so wird ihm auf schriftlichen Antrag der Status eines Ordentlichen Mitgliedes unter Beachtung der in Abs. 1 genannten Höchstzahl verliehen.
  9. Beginn, Ende und Art einer Mitgliedschaft sind dem Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst mitzuteilen.

 

§ 7Aufgaben der Mitglieder

  1. Die Ordentlichen Mitglieder haben das Recht und die Pflicht, an den Sitzungen und Wahlhandlungen des Plenums und ihrer Klasse teilzunehmen. Sie haben die Pflicht, an den Arbeiten der Akademie mitzuwirken, wissenschaftliche Vorträge zu halten und zu den Veröffentlichungen der Akademie beizutragen. Sie haben das Recht, Vorschläge zur Wahl von Mitgliedern zu unterbreiten.
  2. Korrespondierende Mitglieder haben das Recht, an den wissenschaftlichen Veranstaltungen des Plenums und den Sitzungen ihrer Klasse teilzunehmen. Sie haben die Pflicht, an den Arbeiten der Akademie mitzuwirken, wissenschaftliche Vorträge zu halten und zu den Veröffentlichungen der Akademie beizutragen.

 

§ 8 Zuwahl von Mitgliedern

  1. Ordentliche und Korrespondierende Mitglieder werden in der Regel auf Grund von drei Gutachten nach Bestätigung des Wahlvorschlages durch die jeweilige Klasse vom Plenum in geheimer Abstimmung gewählt. Im Ausnahmefall kann ein Gutachten mit den Unterschriften mindestens dreier Mitglieder ausreichend sein.
  2. Die Zuwahlen werden grundsätzlich einmal im Jahr vorgenommen.
  3. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Präsidiums oder einer Klasse vom Plenum gewählt. Abs. 1 gilt entsprechend.
  4. Die Wahl ist zulässig, wenn die Mehrheit der Ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Sie kommt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande. Stimmenthaltungen werden als nicht abgegebene Stimmen gewertet. Bei Stimmengleichheit kommt eine Wahl nicht zustande. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder des Plenums ist unzulässig.
  5. Näheres zur Durchführung der Wahlen in der Akademie regelt die Geschäftsordnung.

 

§ 9 Ausschluss von Mitgliedern

  1. Ein Mitglied kann aus der Akademie ausgeschlossen werden, wenn ihm grobe Verfehlungen oder Zuwiderhandlungen gegen den Geist der Akademie zur Last gelegt werden.
  2. Das Plenum wählt einen Ehrenrat, der aus mindestens fünf Mitgliedern besteht und in dem die Klassen angemessen vertreten sind.
  3. Der Ehrenrat wird in Angelegenheiten des Ausschlusses von Mitgliedern auf Antrag eines Mitgliedes, einer Klasse, des Präsidenten oder von Amts wegen mit dem Ziel tätig, eine Entscheidung über den Ausschluss eines Mitglieds herbeizuführen. Der Ehrenrat hat das Recht und die Pflicht, das betroffene Mitglied im Rahmen des Ausschlussverfahrens anzuhören. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
  4. In Fällen des § 3 Abs. 2 SächsAkadWissG entscheidet das Präsidium auf Empfehlung des Ehrenrates über den Ausschluss. Hiergegen kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses beim Präsidenten Widerspruch eingelegt werden. Der Präsident legt den Widerspruch dem Präsidium unverzüglich zur Entscheidung vor.
  5. Wird gegen ein Mitglied ein Vorwurf gem. § 3 Abs. 2 SächsAkadWissG erhoben, so kann das Präsidium auf Empfehlung des Ehrenrates das Ruhen der Mitgliedschaft für das betreffende Mitglied bis zur Entscheidung gemäß Abs. 4 aussprechen.
  6. Der Präsident unterrichtet das Plenum über die gemäß Abs. 4 getroffene Entscheidung des Präsidiums und über Maßnahmen gemäß Abs. 5.
  7. In den sonstigen Fällen gemäß Abs. 1 beschließt das Plenum in geheimer Abstimmung über die Empfehlung des Ehrenrates. Vor einer Beschlußfassung holt das Plenum eine Stellungnahme der Klasse zur Empfehlung des Ehrenrates ein. Die Befassung mit einem Ausschlussverfahren ist in der Einladung zur Plenarsitzung als besonderer Tagesordnungspunkt auszuweisen. Die Entscheidung des Plenums ist unanfechtbar.
  8. Die Abstimmung über den Ausschluss gemäß Abs. 7 ist zulässig, wenn die Mehrheit der Ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Ein Ausschluss kommt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande. Stimmenthaltungen werden als nicht abgegebene Stimmen gewertet. Die Übertragung des Stimmrechts auf andere Mitglieder des Plenums ist unzulässig.

 

§ 10 Organe

  1. Organe der Akademie sind:
    a) das Plenum;
    b) das Präsidium;
    c) die Klassen.
  2. Mit Ausnahme des Generalsekretärs sind die Mitglieder der Organe der Akademie ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen nach dem Sächsischen Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 8. Juli 1998 (SächsGVBl S. 346), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2003 (SächsGVBl. S. 897) in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe des § 11 Abs. 3, soweit diese nicht durch eine Aufwandsentschädigung abgegolten sind.

 

§ 11 Plenum

  1. Das Plenum der Akademie besteht aus den Ordentlichen Mitgliedern.
  2. Die Sitzungen des Plenums finden monatlich statt. Ausgenommen sind die Monate Juli, August, September.
  3. Die Ordentlichen Mitglieder haben Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen gem. § 10 Abs. 2 für bis zu vier Sitzungen jährlich.
  4. Die Sitzungen des Plenums werden vom Präsidenten der Akademie oder seinem Stellvertreter geleitet. Der Präsident lädt zu den Sitzungen des Plenums unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich ein.
  5. Soweit nicht in dieser Satzung anders geregelt, ist das ordnungsgemäß einberufene Plenum beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Erweist sich eine Plenumsversammlung als nicht beschlussfähig, so ist binnen einer Woche eine zweite Versammlung mit gleicher Tagesordnung und einer Frist, die bis auf sieben Tage verkürzt werden kann, einzuberufen. Diese Plenumsversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Ordentlichen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Satz 3 ist nicht anwendbar in den Fällen des § 9 und bei Beschlüssen, die Satzungsänderungen, die Geschäftsordnung und die Auflösung der Akademie betreffen.
  6. Für Beschlüsse genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern nicht Gesetz oder Satzung etwas anderes vorschreiben. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit in geheimer Abstimmung gilt ein Antrag als abgelehnt, bei offener Abstimmung entscheidet die Stimme des Präsidenten. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder des Plenums ist unzulässig.
  7. Auch ohne Zusammentritt des Plenums kommt ein Beschluss zustande, wenn drei Viertel der Ordentlichen Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.
  8. Beschlüsse, die Satzungsänderungen, die Geschäftsordnung oder die Auflösung der Akademie betreffen, kommen nur zustande, wenn nach der Feststellung der Beschlussfähigkeit gemäß Abs. 5 mindestens zwei Drittel der anwesenden Ordentlichen Mitglieder zugestimmt haben. Sie bedürfen der Genehmigung durch das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst.
  9. Über die Beschlüsse des Plenums ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Protokollführer und vom Präsidenten zu unterzeichnen ist. Sie wird bei der nächsten turnusmäßigen Sitzung vorgelegt und von den anwesenden Mitgliedern bestätigt.
  10. Der Generalsekretär nimmt an den Sitzungen des Plenums beratend teil.

 

§ 12 Aufgaben des Plenums

  1. Das Plenum tritt zur Entgegennahme wissenschaftlicher Vorträge zusammen, berät über wissenschaftliche und organisatorische Fragen und entscheidet in allen grundsätzlichen wissenschaftlichen Angelegenheiten der Akademie.
  2. Zu den Aufgaben des Plenums gehören insbesondere
    a) die Beschlußfassung über die Satzung der Akademie einschließlich der Änderungen und Ergänzungen gem. § 11 Abs. 8;
    b) die Wahl des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der Sekretare der Klassen gem. §§ 15 und 19;
    c) die Wahl neuer Mitglieder gem. § 8;
    d) der Ausschluss von Mitgliedern gem. § 9;
    e) die Bestätigung der Arbeitsrichtungen der Akademie;
    f) die Empfehlung von wissenschaftlichen Unternehmungen der Akademie und die Bestimmung ihrer Leiter;
    g) die Beschlußfassung über Ehrungen, Preisverleihungen sowie über die Veröffentlichung wissenschaftlicher Arbeiten gem. § 23;
    h) die Entgegennahme von Druckschriften der Mitglieder;
    i) die Bestellung des Generalsekretärs gem. § 20;
    j) die Bestätigung der Geschäftsordnung gem. § 27.
  3. Können Angelegenheiten der Akademie nicht vom Präsidenten, vom Generalsekretär oder durch Beschlüsse der Klassen entschieden werden, hat der Präsident die Angelegenheit dem Plenum zur Beschlussfassung vorzulegen.
  4. Das Plenum kann Ausschüsse und wissenschaftliche Kommissionen bilden und auflösen. Den Kommissionen gehören Mitglieder der Akademie und andere Fachvertreter an. Das Nähere zur Einsetzung, Aufgabenstellung, Zusammensetzung, Verfahrensweise und zur Auflösung der Kommissionen regeln die Geschäftsordnung und die Arbeitsordnungen der Kommissionen.
  5. Für die Aufstellung des Wirtschaftsplanes der Akademie setzt das Plenum einen Haushaltsausschuss gem. § 24 Abs. 4 ein.

 

§ 13 Präsidium

  1. Die Akademie wird vom Präsidium geleitet. Es besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, den Sekretaren der Klassen und ihren Stellvertretern sowie dem Generalsekretär.
  2. Der Präsident, der Vizepräsident und die drei Sekretare erhalten eine Aufwandsentschädigung.

 

§ 14 Präsident

  1. Der Präsident ist Repräsentant der Akademie und vertritt sie in der Öffentlichkeit. Er lädt zu den Sitzungen des Plenums und des Präsidiums sowie zu öffentlichen Sitzungen ein und leitet sie.
  2. Vertreter des Präsidenten ist der Vizepräsident, bei dessen Verhinderung einer der Sekretare.
  3. Der Präsident sorgt zusammen mit den übrigen Mitgliedern des Präsidiums für
    a) die Einhaltung der Satzung;
    b) die Durchführung der von den Organen der Akademie gefassten Beschlüsse;
    c) den ordnungsgemäßen Ablauf der wissenschaftlichen Unternehmungen der Akademie;
    d) die Ordnungs- und Rechtmäßigkeit der Durchführung von Wahlen und Beschlüssen sowie des Verwaltungshandelns der Akademie.
  4. Der Präsident beruft die vom Plenum gewählten Mitglieder der Akademie.
  5. Der Präsident ist der Dienstvorgesetzte des im wissenschaftlichen, technischen und Verwaltungsdienst beschäftigten Personals der Akademie und des Personals der von ihr eingerichteten Arbeitsstellen.

 

§ 15 Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten

  1. Der Präsident und der Vizepräsident werden aus dem Kreis der Ordentlichen Mitglieder mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen vom Plenum geheim gewählt. § 8 Abs. 4 gilt entsprechend. Vorschlagsberechtigt ist jedes Ordentliche Mitglied. Die Amtsperiode beträgt vier Jahre. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.
  2. Der Präsident und der Vizepräsident werden aufgrund ihrer Wahl durch das Plenum der Akademie vom Sächsischen Staatsminister für Wissenschaft und Kunst in ihre Ämter berufen.
  3. Im Falle einer Beendigung der Amtsführung vor Ablauf der Amtsperiode ist die Neuwahl des Präsidenten innerhalb von drei Monaten vorzunehmen. Findet die Neuwahl außerhalb der durch die Geschäftsordnung festgelegten regelmäßigen Wahlperiode statt, so verlängert sich die Amtsperiode gem. Abs. 1 um die Zeit bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem die Wahl stattfindet.
  4. Der Präsident bzw. sein Vertreter führt die Geschäfte fort bis zum Amtsantritt des neugewählten Präsidenten.

 

§ 16 Klassen

  1. Die Akademie gliedert sich in folgende gleichrangige Klassen:
    a) die Mathematisch-naturwissenschaftliche Klasse;
    b) die Philologisch-historische Klasse;
    b) die Technikwissenschaftliche Klasse.
  2. Mit Zustimmung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst können die bestehenden Klassen verändert und neue Klassen gebildet werden.

 

§ 17Aufgaben der Klassen

  1. Zu den Aufgaben der Klassen gehört
    a) die Entgegennahme wissenschaftlicher Arbeiten und Vorträge ihrer Mitglieder (Klassensitzung);
    b) die Beratung über die Aufnahme und Beendigung wissenschaftlicher Unternehmungen;
    c) die Beratung über wissenschaftliche Arbeiten, die zur Aufnahme in die Sitzungsberichte oder Abhandlungen vorgesehen sind;
    d) die Entgegennahme von Vorschlägen und die Erstattung von Gutachten zur Verleihung von Ehrungen durch die Akademie oder durch die „Stiftung der Sächsischen Akademie der Wissenschaften”;
    e) die Entgegennahme von Vorschlägen über die Wahl der Mitglieder der Klassen sowie die geheime Abstimmung über diese Vorschläge;
    f) die Stellungnahme zur Empfehlung des Ehrenrates auf Ausschluss eines Mitgliedes, soweit nicht § 9 Abs. 4 gilt.
  2. Die Abstimmung nach Abs. 1 e) und die Beteiligung an der Stellungnahme nach Abs. 1 f.) ist den Ordentlichen Mitgliedern der Klassen vorbehalten. Das Ergebnis ist dem Plenum bekannt zu geben. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

 

§ 18 Sekretare der Klassen

Die gem. § 4 Abs. 3 SächsAkadWissG jeweils einer Klasse vorstehenden Sekretare und bei ihrer Verhinderung deren Vertreter führen die Geschäfte der Klassen. Die Sekretare und ihre Vertreter unterstützen den Präsidenten in der Arbeit des Präsidiums.

§ 19 Wahl der Sekretare

Die Sekretare und ihre Vertreter werden auf Vorschlag ihrer Klassen vom Plenum geheim gewählt. § 8 Abs. 4 gilt entsprechend. Die Amtsperiode beträgt vier Jahre. Einmalige Wiederwahl ist zulässig. § 15 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.

§ 20 Generalsekretär

  1. Der Generalsekretär wird auf Vorschlag des Präsidenten und nach Beschluß des Plenums vom Präsidium für eine Amtszeit von wenigstens sechs und höchstens zwölf Jahren bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. § 15 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend. Zum Generalsekretär darf nur berufen werden, wer bei Ablauf der Amtszeit noch nicht das gesetzliche Rentenalter erreicht haben wird.
  2. Der Generalsekretär unterstützt den Präsidenten in der Geschäftsführung und im Rechtsverkehr.
  3. Der Generalsekretär bereitet die Sitzungen des Plenums und des Präsidiums vor; er leitet die Geschäftsstelle der Akademie.
  4. Der Generalsekretär ist der Beauftragte für den Wirtschaftsplan der Akademie. Unter seiner Verantwortung wird das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Akademie geführt.

 

§ 21 Preise, Medaillen

Die Akademie lobt auf der Grundlage besonderer Ordnungen und in Abstimmung mit der “Stiftung der Sächsischen Akademie der Wissenschaften” Preise und Medaillen aus. Sie werden in einer öffentlichen Sitzung für herausragende wissenschaftliche Leistungen und zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses verliehen.

§ 22 Öffentliche Jahressitzungen

  1. Die Akademie hält jeweils im Frühjahr eine Öffentliche Jahressitzung zu Ehren des Geburtstages von Gottfried Wilhelm Leibniz ab. Diese Sitzung dient vor allem der Auszeichnung durch Preise und Medaillen sowie der Ehrung verstorbener Mitglieder. Im Wechsel der Klassen hält ein Mitglied der Akademie einen Vortrag.
  2. Auf der Öffentlichen Jahressitzung stellen sich zugewählte Mitglieder vor. In Abstimmung mit den Klassen wird über Arbeitsergebnisse der Akademie berichtet.

 

§ 23 Veröffentlichungen

  1. Die Akademie gibt Abhandlungen und Sitzungsberichte der Klassen heraus. In den Sitzungsberichten werden in der Regel die aus den Vorträgen hervorgegangenen Beiträge der Mitglieder veröffentlicht. In die Abhandlungen werden umfangreiche Forschungsergebnisse der Mitglieder und Arbeiten anderer Gelehrter aufgenommen, sofern sie mit Einwilligung der Autoren von einem Mitglied in der Klasse vorgelegt werden und das Plenum der Veröffentlichung zustimmt.
  2. Einzelheiten regeln die Geschäftsordnung und die Publikationsordnung der Akademie.
  3. Die Mitglieder erhalten die Abhandlungen, Sitzungsberichte und das Jahrbuch der Akademie.

 

§ 24 Finanzen

  1. Das Geschäftsjahr der Akademie deckt sich mit dem Haushaltsjahr des Freistaates Sachsen.
  2. Der Wirtschaftsplan der Akademie bildet die Grundlage für die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben der Körperschaft. Er muss ausgeglichen sein.
  3. Die Akademie erhält vom Freistaat Sachsen jährlich einen Gesamtzuschuss, dessen Höhe durch den Haushaltsplan des Freistaates Sachsen bestimmt wird.
  4. Der Voranschlag zum Entwurf des Wirtschaftsplans wird durch den Haushaltsausschuss der Akademie (§ 12 Abs. 5) aufgestellt und vom Plenum bestätigt. Der Haushaltsausschuss besteht aus höchstens sechs Personen. Dem Haushaltsausschuss gehören mindestens an:
    a) der Präsident;
    b) der Generalsekretär;
    c) zwei vom Plenum benannte Ordentliche Mitglieder;
    d) die/der Haushaltsbearbeiter/in der Akademie.
  5. Die Feststellung und der Vollzug des Wirtschaftsplans bedürfen der Genehmigung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst und des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen sowie der Zustimmung des Sächsischen Haushaltsgesetzgebers.
  6. Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen gelten die §§ 10 bis 12 des SächsAkadWissG sowie die Vorschriften der Sächsischen Haushaltsordnung (SäHO) entsprechend.
  7. Die Haushaltsrechnung der Akademie unterliegt der Rechnungsprüfung durch den Sächsischen Rechnungshof.

 

§ 25 Mitarbeiter

  1. Auf die Dienstverhältnisse der Mitarbeiter finden die jeweiligen Bestimmungen für die Angestellten des öffentlichen Dienstes im Freistaat Sachsen Anwendung.
  2. Für wissenschaftliche Mitarbeiter können in Ausnahmefällen bei Drittmittelvorhaben privatrechtliche Beschäftigungsverhältnisse zugelassen werden.
  3. Einzelheiten zu den Rechten und Pflichten der Mitarbeiter regelt die Geschäftsordnung, soweit hierfür unter Berücksichtigung der Vorschriften für die Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes im Freistaat Sachsen Bedarf besteht.

 

§ 26 Vermögen

  1. Das Vermögen der Akademie wird durch das Präsidium verwaltet. Näheres zur Vermögensverwaltung regelt die Geschäftsordnung.
  2. Das Vermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten.
  3. Über die Anlage von Vermögen der Akademie entscheidet das Präsidium.
  4. Über die Verteilung der Erträge der von der Akademie verwalteten Stiftungen entscheiden die dafür zuständigen Organe im Rahmen der ihnen zugewiesenen Befugnisse.

 

§ 27 Geschäftsordnung

Die Akademie gibt sich eine Geschäftsordnung, die vom Plenum gem. § 11 Abs. 8 zu beschließen ist und in gleicher Weise abgeändert werden kann. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst.

§ 28 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Sächsischen Amtsblatt/Amtlicher Anzeiger in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Sächsischen Akademie der Wissenschaften zu Leipzig vom 18. November 1994, zuletzt geändert am 13. Oktober 2000 außer Kraft.


Leipzig, den 11. Mai 2007

Prof. Dr. Uwe-Frithjof Haustein
Der Präsident der Sächsischen Akademie der Wissenschaften zu Leipzig

Genehmigt vom Sächsischen Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst am 15.Juni 2007.

Veröffentlicht im Sächsischen Amtsblatt/Amtlicher Anzeiger, Nr. 28, vom 12. Juli 2007, S. A236–241.

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